Allgemeine Auftragsbedingungen


§1. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für jeden Auftrag des Mandanten an den Anwalt sowie für vertragliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Anwalts aufgrund des Auftrags seines Auftraggebers, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


§2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ist im Zweifel der zum Zeitpunkt der Bestellung erteilte Auftrag maßgebend. Der Anwalt soll den Auftragsumfang vor Beginn seiner Tätigkeit textlich festlegen. Spätere Erweiterungen bzw. Reduzierungen des Auftrags sollen vom Anwalt textlich bestätigt werden.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübungen nach besten Wissen und Gewissen ausgeführt.


§3. Urheberrechtsschutz, Datenschutz und Kommunikation

(1) Für die Leistungen des Anwalts gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine anderweitige Verwendung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Anwalts.

(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

(3) Soweit der Auftraggeber eine Emailanschrift oder Telefaxnummer mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß der Rechtsanwalt mit ihm grundsätzlich per digitaler Post (PDF-Datei angehangen an eine Email) oder per Fax korrespondiert. Der Auftraggeber sichert zu, daß nur er oder die von ihm beauftragten Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. Emailpostfach haben, und daß er seinen Posteingang regelmäßig – mindestens wöchentlich – überprüft. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß bei unverschlüsselten Emails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von elektronischen Signaturen und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Anwalt mit.

(4) Haben mehrere Personen den Anwalt beauftragt, so gelten Erklärungen oder auftragsbezogenen Handlungen einer Person auch für und gegen allen anderen Personen. Widersprechen sich die Weisungen mehrere Auftraggeber unauflösbar, so kann das Mandat niedergelegt werden.


§4. Verschwiegenheitspflicht


(1) Der Anwalt ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die (angestellten und freien) Mitarbeiter des Anwalts.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Anwalts und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Satz 1 gilt insbesondere bei Honorarklagen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Anwalt nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.

(4) Der Auftraggeber darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Anwalts aushändigen.


§5. Mitwirkung Dritter


(1) Der Anwalt ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der
Anwalt dafür sorgen, daß diese in gleichen Maße wie er zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Hieraus erwachsen dem Auftraggeber keine weiteren Kosten, es sei denn es wird anders vereinbart.


§6. Mängelbeseitigung


(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber muß, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Anwalt zur Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, daß aus besonderen Gründen das Interesse des Auftragsgebers an der sofortigen Beauftragung eines Dritten überwiegt. Der Anspruch muß unverzüglich textlich geltend gemacht werden.

(2) Beseitigt der Anwalt berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der Anwalt unberechtigt die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Anwalts die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Anwalt jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Anwalt Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Anwalts oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den Anwalt, sie auch gegenüber Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.


§7. Zahlungsbedingungen


(1) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Der Anwalt kann von einer Person den vollständigen oder einen Teilbetrag mit Wirkung gegen alle annehmen. Ausgleichsansprüche unter den Auftraggebern bleiben unberührt.

(2) Verlangt der Anwalt einen Vorschuß oder die Vorausbezahlung seines Honorars, so kann er mit der Rechtsbesorgung so lange warten, bis er bezahlt worden ist. In dieser Zeit muß der Anwalt lediglich einmal auf etwaig ablaufende Fristen aufmerksam machen, ansonsten hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Leistung oder gar Schadensersatz. Eine Rückzahlung von einem teilweise erbrachten Vorschuß oder Vorauszahlung findet auch nach Kündigung des Auftrags nicht statt.

(3) Auslagen wie Mehrwertsteuer, Reisekosten, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen werden gesondert erstattet. Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.

(4) Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstigen Dritten werden mit Auftragserteilung in Höhe der Gebührenansprüche des Anwalts an diese erfüllungshalber abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht des Rechtsanwalts zur Inanspruchnahme des Auftraggebers.

(5) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Geld und Geldwerte für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß eingehende Beträge zuerst zur Deckung der fälligen Gebühren und Auslagen, auch aus früheren Mandaten, mit diesen verrechnet werden.

(6) Der Anwalt kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber so lange verweigern, bis er wegen seiner in Rechnung gestellten Vergütungsforderungen befriedigt ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z.B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen (Gesamt-) Betrages – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.

(7) Absatz 6 gilt auch, wenn und soweit das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen Betriebsführung und damit der Herausgabe der Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die weitere Buchführung ausnahmsweise vorgehen würde. Soweit der Auftraggeber berechtigt Mängel rechtzeitig geltend gemacht hat, ist er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(8) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Anwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(9) Willigt der Auftraggeber nicht ein, grundsätzlich per digitaler Post oder per Fax grundsätzlich zu
kommunizieren, wird eine Pauschale von € 40 für Porto und Kopien.


§8. Haftung, Verjährung

(1) Der Anwalt haftet für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm eingeschalteten Dritten, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen Dritten.

(2) Die Haftung des Anwalts für Schadensersatzansprüche jeder Art auch aus unerlaubter Handlung, wird – soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend entgegenstehen – außer bei grober Fahrlässigkeit des Anwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen – einvernehmlich auf eine Million Euro für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Unter „Einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben.

(3) Im Rahmen von Steuererklärungen gilt Absatz 2 auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume, Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte.

(4) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Anwalts oder seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Anwalt über seine Hotline zur Beratung angerufen wird. Eine Haftung des Anwalts wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.

(5) Eine weitergehende Haftung des Anwalts im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarungen.


§9. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren. Insbesondere hat er dem Anwalt unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, so daß dem Anwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der jeweiligen Tätigkeit des Anwalts bekannt werden.

(2) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Auftrag soll nur mit einer schriftlichen Vollmacht wirksam erteilt werden.

(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Anwalts oder seiner Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Insbesondere hat der Auftraggeber von sich aus eine Veränderung seiner Kontaktdaten dem Anwalt mitzuteilen.

(4) Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des Anwalts nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(5) Der Rechtsanwalt darf dem Auftraggeber stets glauben und muß keine eigenen Nachforschungen anstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassene Korrespondenz in seiner Angelegenheit stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

(6) Bei reinen Steuererklärungen, also ohne Überschußermittlung, wird der Anwalt ihm vom Auftraggeber unterbreitete Zahlenangaben gilt Absatz 3 entsprechend. Bei steuerlichen Aufzeichnungen wird er den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine Verpflichtung des Anwalts zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben bedarf einer gesonderten Vereinbarung.


§10. Unterlassende Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten

(1) Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht nach §9 ohne vertretbare Begründung nicht nach, dann wird ihn der Anwalt nur einmal an die Erledigung erinnern und die Akte auf Wiedervorlage für 1 Monat legen. Nach dem Monat gemäß Satz 1 kann der Anwalt letztmalig an die Erledigung erinnern oder den Auftrag beenden. Kommt der Auftraggeber spätestens der zweiten Erinnerung ohne Erklärung nicht nach, so kann der Anwalt dies als Beendigung des Auftrags verstehen.

(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber ist der Anwalt berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen. Als Verzugszinsen werden 10% vereinbart.


§11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Zu den Handakten im Sinne dieser Vereinbarung gehören alle Schriftstücke, die der Anwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken des Anwalts gefertigten Arbeitspapiere.

(2) Der Anwalt hat die Handakte bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Anwalt den Auftraggeber textlich aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Anwalt dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Anwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und für seine Handakte zurückbehalten.


§12. Gerichtsstand, Rechtswahl

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Auftragsverhältnis wird der Kanzleisitz vereinbart. Widersprechende AGBs von Auftraggebern werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich genehmigt. 


 

©2009 Alexander Baron von Engelhardt