Allgemeine Auftragsbedingungen
§1. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für jeden Auftrag des Mandanten an den
Anwalt sowie für vertragliche Ansprüche sonstiger Personen aus der
Tätigkeit des Anwalts aufgrund des Auftrags seines Auftraggebers,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ist im
Zweifel der zum Zeitpunkt der Bestellung erteilte Auftrag maßgebend.
Der Anwalt soll den Auftragsumfang vor Beginn seiner Tätigkeit textlich
festlegen. Spätere Erweiterungen bzw. Reduzierungen des Auftrags sollen
vom Anwalt textlich bestätigt werden.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübungen nach besten Wissen und Gewissen ausgeführt.
§3. Urheberrechtsschutz, Datenschutz und Kommunikation
(1) Für die Leistungen des Anwalts gelten die Vorschriften über den
Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die
erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur
bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine anderweitige Verwendung bedarf der
schriftlichen Einwilligung des Anwalts.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen des Auftrags mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu
erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
(3) Soweit der Auftraggeber eine Emailanschrift oder Telefaxnummer
mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß der Rechtsanwalt mit
ihm grundsätzlich per digitaler Post (PDF-Datei angehangen an eine
Email) oder per Fax korrespondiert. Der Auftraggeber sichert zu, daß
nur er oder die von ihm beauftragten Personen Zugriff auf das Faxgerät
bzw. Emailpostfach haben, und daß er seinen Posteingang regelmäßig –
mindestens wöchentlich – überprüft. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß
bei unverschlüsselten Emails nur eingeschränkte Vertraulichkeit
gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von
elektronischen Signaturen und Verschlüsselungsverfahren die technischen
Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem
Anwalt mit.
(4) Haben mehrere Personen den Anwalt beauftragt, so gelten Erklärungen
oder auftragsbezogenen Handlungen einer Person auch für und gegen allen
anderen Personen. Widersprechen sich die Weisungen mehrere Auftraggeber
unauflösbar, so kann das Mandat niedergelegt werden.
§4. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Anwalt ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die (angestellten und freien) Mitarbeiter des Anwalts.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung
zur Wahrung berechtigter Interessen des Anwalts und/oder seiner
Mitarbeiter erforderlich ist. Satz 1 gilt insbesondere bei
Honorarklagen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von
der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der Anwalt nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der
Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.
(4) Der Auftraggeber darf Berichte, Gutachten und sonstige
Schriftstücke über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Anwalts aushändigen.
§5. Mitwirkung Dritter
(1) Der Anwalt ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte
und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im
Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige
Dritte heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der
Anwalt dafür sorgen, daß diese in gleichen Maße wie er zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Hieraus erwachsen dem Auftraggeber
keine weiteren Kosten, es sei denn es wird anders vereinbart.
§6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel
binnen einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber muß, bevor ein
Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Anwalt zur
Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, daß aus besonderen Gründen
das Interesse des Auftragsgebers an der sofortigen Beauftragung eines
Dritten überwiegt. Der Anspruch muß unverzüglich textlich geltend
gemacht werden.
(2) Beseitigt der Anwalt berechtigt geltend gemachte Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl,
oder lehnt der Anwalt unberechtigt die Mängelbeseitigung ab, so kann
der Auftraggeber auf Kosten des Anwalts die Mängel durch einen anderen
Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Anwalt jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Anwalt Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Anwalts oder seiner Mitarbeiter die
Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet
sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu
stellen, berechtigen den Anwalt, sie auch gegenüber Dritten
richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.
§7. Zahlungsbedingungen
(1) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Der Anwalt kann
von einer Person den vollständigen oder einen Teilbetrag mit Wirkung
gegen alle annehmen. Ausgleichsansprüche unter den Auftraggebern
bleiben unberührt.
(2) Verlangt der Anwalt einen Vorschuß oder die Vorausbezahlung seines
Honorars, so kann er mit der Rechtsbesorgung so lange warten, bis er
bezahlt worden ist. In dieser Zeit muß der Anwalt lediglich einmal auf
etwaig ablaufende Fristen aufmerksam machen, ansonsten hat der
Auftraggeber keinen Anspruch auf Leistung oder gar Schadensersatz. Eine
Rückzahlung von einem teilweise erbrachten Vorschuß oder Vorauszahlung
findet auch nach Kündigung des Auftrags nicht statt.
(3) Auslagen wie Mehrwertsteuer, Reisekosten, Abwesenheitsgelder,
Schreibauslagen und dergleichen werden gesondert erstattet. Der
Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten für Abschriften und
Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch dann zu
erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und
Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
(4) Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem
Gegner, der Staatskasse oder sonstigen Dritten werden mit
Auftragserteilung in Höhe der Gebührenansprüche des Anwalts an diese
erfüllungshalber abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im
Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Unberührt
bleibt das Recht des Rechtsanwalts zur Inanspruchnahme des
Auftraggebers.
(5) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Geld und Geldwerte für den
Auftraggeber in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber ist damit
einverstanden, daß eingehende Beträge zuerst zur Deckung der fälligen
Gebühren und Auslagen, auch aus früheren Mandaten, mit diesen
verrechnet werden.
(6) Der Anwalt kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für
den Auftraggeber so lange verweigern, bis er wegen seiner in Rechnung
gestellten Vergütungsforderungen befriedigt ist. Dies gilt nicht, wenn
die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles – z.B. wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen (Gesamt-) Betrages
– gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.
(7) Absatz 6 gilt auch, wenn und soweit das öffentliche Interesse an
der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen
Betriebsführung und damit der Herausgabe der Arbeitsergebnisse als
notwendige Grundlage für die weitere Buchführung ausnahmsweise vorgehen
würde. Soweit der Auftraggeber berechtigt Mängel rechtzeitig geltend
gemacht hat, ist er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen
angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(8) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Anwalts ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
(9) Willigt der Auftraggeber nicht ein, grundsätzlich per digitaler Post oder per Fax grundsätzlich zu
kommunizieren, wird eine Pauschale von € 40 für Porto und Kopien.
§8. Haftung, Verjährung
(1) Der Anwalt haftet für eigenes Verschulden und Verschulden seiner
Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei
der Auswahl der von ihm eingeschalteten Dritten, nicht jedoch für
Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen
Dritten.
(2) Die Haftung des Anwalts für Schadensersatzansprüche jeder Art auch
aus unerlaubter Handlung, wird – soweit nicht gesetzliche Vorschriften
zwingend entgegenstehen – außer bei grober Fahrlässigkeit des Anwalts
oder seiner Erfüllungsgehilfen – einvernehmlich auf eine Million Euro
für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Unter „Einzelner Schadensfall“
ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchberechtigten zu
verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben.
(3) Im Rahmen von Steuererklärungen gilt Absatz 2 auch für mehrere
aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume, Feststellungs- oder
Veranlagungszeitpunkte.
(4) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Anwalts oder
seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn der Anwalt über seine Hotline zur Beratung angerufen wird. Eine
Haftung des Anwalts wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
Rechts ist ausgeschlossen.
(5) Eine weitergehende Haftung des Anwalts im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarungen.
§9. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem
Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren.
Insbesondere hat er dem Anwalt unaufgefordert alle für die Ausführung
des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so
rechtzeitig zu übergeben, so daß dem Anwalt eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung
des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten
auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der
jeweiligen Tätigkeit des Anwalts bekannt werden.
(2) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Einspruch, Widerspruch,
Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils
ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Auftrag soll nur mit einer
schriftlichen Vollmacht wirksam erteilt werden.
(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Anwalts oder seiner Mitarbeiter beeinträchtigen könnte.
Insbesondere hat der Auftraggeber von sich aus eine Veränderung seiner
Kontaktdaten dem Anwalt mitzuteilen.
(4) Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des Anwalts nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Das gilt nicht, wenn und
soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(5) Der Rechtsanwalt darf dem Auftraggeber stets glauben und muß keine
eigenen Nachforschungen anstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die ihm überlassene Korrespondenz in seiner Angelegenheit stets
sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die
darin enthaltenen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen und
vollständig sind.
(6) Bei reinen Steuererklärungen, also ohne Überschußermittlung, wird
der Anwalt ihm vom Auftraggeber unterbreitete Zahlenangaben gilt Absatz
3 entsprechend. Bei steuerlichen Aufzeichnungen wird er den
Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie Unrichtigkeiten –
insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine Verpflichtung des Anwalts
zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben
bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§10. Unterlassende Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten
(1) Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht nach §9 ohne vertretbare
Begründung nicht nach, dann wird ihn der Anwalt nur einmal an die
Erledigung erinnern und die Akte auf Wiedervorlage für 1 Monat legen.
Nach dem Monat gemäß Satz 1 kann der Anwalt letztmalig an die
Erledigung erinnern oder den Auftrag beenden. Kommt der Auftraggeber
spätestens der zweiten Erinnerung ohne Erklärung nicht nach, so kann
der Anwalt dies als Beendigung des Auftrags verstehen.
(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Auftraggeber ist der Anwalt berechtigt, Ersatz der ihm dadurch
entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu
verlangen. Als Verzugszinsen werden 10% vereinbart.
§11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Zu den Handakten im Sinne dieser Vereinbarung gehören alle
Schriftstücke, die der Anwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
für den Briefwechsel zwischen den Partnern und für die Schriftstücke,
die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat,
sowie für die zu internen Zwecken des Anwalts gefertigten
Arbeitspapiere.
(2) Der Anwalt hat die Handakte bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Anwalt den
Auftraggeber textlich aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu
nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Anwalt dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der Anwalt kann von Unterlagen, die
er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen
und für seine Handakte zurückbehalten.
§12. Gerichtsstand, Rechtswahl
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem
Auftragsverhältnis wird der Kanzleisitz vereinbart. Widersprechende
AGBs von Auftraggebern werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden
ausdrücklich genehmigt.

