Hinweise hinsichtlich Zeitarbeit für Ausländer

Viele Arbeitgeber sind heutzutage an Zeitarbeit interessiert. Als Faustregel gilt, dass diese Art der Arbeit in Deutschland durch §40 I Nr.2 AufenthG stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser Vorschrift muss die Agentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung ablehnen, wenn es sich um eine zeitlich befristete Beschäftigung handeln soll. Dies ist die allgemeine Regel! Bestimmte Arten des Aufenthaltsstatus sind von dem Verbot nicht betroffen. Bei der Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Beschäftigung gilt dieses Verbot immer für den Hauptantragsteller.

Typische Fälle für erlaubte Zeitarbeit

§40 I AufenthG ist im Zusammenhang mit §39 AufenthG zu sehen. In der Regel bedarf eine Arbeitserlaubnis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - in bestimmten Fällen jedoch nicht. In der Praxis kann dies aus dem Blickfeld geraten, weil der Arbeitnehmer nur mit dem Ausländeramt zu tun hat. Dennoch holt die Einwanderungsbehörde diese Genehmigung immer – dienststellenintern – bei der Arbeitsagentur ein. Grundsätzlich benötigen alle Ausländer nicht nur eine Aufenthalts-, sondern auch eine Arbeitsgenehmigung (§4 II I AufenthG). Sieht die Aufenthaltserlaubnis bereits eine unbefristete Arbeitserlaubnis vor, steht einem Ausländer nur dann automatisch eine befristete Beschäftigung offen. Ist die Arbeitserlaubnis nach zwei Jahren durchgehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung unbeschränkt, dann kann ein Ausländer ohne weiteres für die Beschäftigung ausgeliehen werden.

Wie können Sie als Arbeitgeber oder Entleiher leicht feststellen, ob Ihr Wunschkandidat als Leiharbeitnehmer arbeiten darf? Das ist ganz einfach! Studieren Sie den Aufenthaltstitel und suchen Sie nach einem Status. Steht dort: "Erwerbstätigkeit erlaubt / gestattet", dann bedeutet, dass jegliche Art einer Erwerbstätigkeit (sowohl freiberuflich / selbständig als auch zur Beschäftigung) möglich ist. Ist nur "Beschäftigung erlaubt" vermerkt, dann ist die Leiharbeit möglich, aber keine freiberufliche / sonstige selbständige Tätigkeit).

Vermutlich helfen Ihnen einige Beispiele, um diese Situationen zu erkennen.

  • Kandidat hat die Niederlassungserlaubnis oder "Niederlassungserlaubnis EU" (s. §§9 I 2 AufenthG bzw. §9a I 2 AufenthG),
  • Der Kandidat ist anerkannter Asylbewerber oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder genießt subsidiären Schutz (§25 I 4 AufenthG),
  • Die Kandidatin oder der Kandidat ist entweder mit einem deutschen Staatsbürger oder mit einer Ausländerin oder einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis verheiratet (§27 IV AufenthG).
  • Die Bewerberin oder der Bewerber hat seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis für eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" (§18 AufenthG i.V.m. §9 I Nr. 1 BeschV),
  • Kandidat hat eine Aufenthaltserlaubnis für eine "normale" Blue Card für mindestens zwei Jahre (§19a AufenthG i.c.w. §9 I Nr.1 BeschV) oder
  • Unmittelbar für "qualifizierte" Blue Cards (§2 BeschV):
    - mit einem Monatsgehalt von mindestens 4.466 € in Westdeutschland und 4.100 € in Ostdeutschland
    - Absolvent einer deutschen Universität sein und einen Arbeitsplatz im MINT-Sektor mit einem Mindestgehalt von 3.484 € in Westdeutschland oder 3.198 € in Ostdeutschland haben.

Eine Genehmigung der Agentur für Arbeit ist in den oben genannten Fällen nicht erforderlich, da das Gesetz eine unbefristete Arbeitserlaubnis vorsieht oder auf die normalerweise erforderliche Genehmigung verzichtet wird.

Die neuen Genehmigungen für ICT-Karten oder mobile ICT-Karten sind nach §§40, 39 AufenthG konzeptionell von der befristeten Beschäftigung ausgeschlossen, da sie in der Regel der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedürfen.

Wirkungen einer ungültigen Erlaubnis der Leiharbeit

Stellt die Agentur für Arbeit illegale Zeitarbeit fest, kann die erteilte Erlaubnis widerrufen werden (§§3, 4 AÜG). Als Folge des späteren Verlustes der befristeten Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber ist auch die Aufenthaltserlaubnis des Bewerbers gefährdet (§52 II AufenthG). Im Zweifel liegt eine illegale Beschäftigung vor. Es kann dann zu Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitgeber, Leiharbeitgeber und Leiharbeitnehmer kommen. Obacht!

Geeignete Unternehmensform

Was ist eine geeignete Unternehmensform, für eine Firma die Zeitarbeitnehmer einstellt? Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form. Praktisch gesehen wird die gebräuchlichste Form eine GmbH sein, aber eine UG funktioniert rechtlich gesehen genauso gut. Dies zeigt die Stärke dieser beiden Unternehmensformen. Sie haben noch keine Gesellschaft? Dann helfen wir Ihnen gerne mit der Gründung.

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