Unternehmensgründer in Deutschland

Der Gründer eines Unternehmens ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person. Das Gesetz verlangt, dass der Gründer sich identifiziert. Für natürliche Personen, wie "du und ich", ist dies kein Problem. Es wird einfach der Personalausweis oder Pass (mit einer Meldebescheinigung bzw. sonstigen Wohnsitznachweis) vorgelegt. Bei Ausländer genügt der elektronische Aufenthaltstitel.

Identifizierung des Unternehmensgründers

Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Tochtergesellschaft gründen will, dann verlangt dies mehr Aufmerksamkeit! Über zwei verschiedene Rechtsordnungen zu arbeiten ist schon etwas anspruchsvoll. Da die Angaben im deutschen Handelsregister verbindlich sind, ist das Handelsregister recht anspruchsvoll bei der Genauigkeit; es ist jedes Detail genau anzugeben und nachzuweisen.

Die Anforderungen an diesen Nachweis sind innerhalb der EU am einfachsten und für Länder des ehemaligen "Commonwealth" haben wir eine pragmatische Lösung entwickelt. Der Rest der Welt ist am schwierigsten. Aus diesem Grund ist unser Honorar gestaffelt, angefangen mit € 70 für Mitgliedsstaaten der EU, € 180 für Länder wie Großbritannien, Indien, Australien, Neuseeland, sowie für den Rest der Welt mit € 400. Für Unternehmensgründer aus Großbritannien haben wir ein Express Service für weitere € 450 mit britischen Kollegen entwickelt, damit Sie Ihre britische Gesellschaft binnen drei Werktage nachgewiesen bekommen. Um diesen Express Service zu bestellen, klicken Sie bitte diesen Satz.

Unsere Dienste hierfür wird es sein, Ihnen zu helfen, dass Sie Ihr (ausländisches) Unternehmen und ihre gesetzlichen Vertreter zur Überzeugung des Handelsregisters nachweisen. Ist das Dokument nicht in deutscher Sprache, dann muss es von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Gerne können wir Ihnen einen beglaubigten Dolmetscher organisieren.

Die letzte Tätigkeit ist die Anmeldung beim Transparenzregister. Wenn der wirtschaftliche Berechtigte noch nicht anderweitig in Deutschland registriert ist, muss der wirtschaftliche Berechtigte in das Transparenzregister eingetragen werden. Wir werden uns rechtzeitig darum kümmern. Die Gründung Ihrer (deutschen) Tochtergesellschaft ist unabhängig vom Eintrag im Transparenzregister. Verstehen Sie als wirtschaftlich Berechtigten die letzte natürliche Person(en), die die Anteile an der Gesellschaft hält (/ halten). Bei der Beantragung eines Bankkontos wird die Bank auch verstehen wollen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Für diesen Dienst nehmen wir pauschal € 200. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt.

In Übersicht unsere Gebühren: