• Zugriffe: 1598

Absetzbarkeit von US-Rentenvorsorgeplänen -- "401(k) pension plan"

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einzahlungen in den Pensionsvorsorgeplan bei der Ermittlung des Einkommens bei Bezug der Rente abzuziehen sind. Kann dies zutreffen? Diese Frage erwies sich als so interessant und relevant, dass sich der Bundesfinanzhof damit befassen musste und sein Urteil am 28. Oktober 2020 (Az. X R 29/18, veröffentlicht am 14. Mai 2021) verkündete.

Wie wird ein 401k US Vorsorgeplan besteuert?

Amerikaner hat seine private US-Rentenversicherung abgesichert

Der Kläger war von 2005 bis Mitte 2011 in den Vereinigten Staaten. Zwischen dem Finanzamt und dem Kläger ist unstrittig, dass der Kläger bis zu seiner Rückkehr im Mai 2011 nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig war. Während seiner Beschäftigung in den USA nahm der Kläger an einem US-Pensionsvorsorgeplan ("401(k) pension plan"), den sein dortiger Arbeitgeber eingerichtet hatte. Sowohl der Kläger und sein Arbeitgeber zahlten umgerechnet 101.968 € in den Plan ein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts unterlagen alle Beiträge nicht der Besteuerung nach amerikanischem Einkommensteuerrecht.

Am Ende des streitgegenständlichen Jahres erhielt der Kläger eine Ausschüttung von 108.073 € aus dem Pensionsvorsorgeplan. Die Beteiligten sind einstimmig der Auffassung, dass die Auszahlung aus dem "401(k) pension plan" eine steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG ist. Die Kläger sind jedoch der Meinung, dass die Einzahlungen in den Plan bei der Einkommensermittlung abzuziehen sind. Somit ist nur der Differenzbetrag zu versteuern. Mit anderen Worten: Der Beklagte will nur, dass die "echten Einkünfte" besteuert werden.

In Ermangelung einer inländischen Einkommensteuer Steuerpflicht, hätten sie die teilweise Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG jederzeit in Anspruch nehmen können, wie es bei deutsche Beiträgen der Fall ist. Auf dieser Grundlage erklärte der Kläger Einkünfte in Höhe von 9.163 € aus dem 401(k)-Plan.

Das Finanzamt hingegen geht davon aus dass zumindest für Einzahlungen in einen "401(k)- Pensionsvorsorgeplan" ab dem 1. Januar 2008 die Befreiung des § 3 Nr. 63 EStG entsprechend anzuwenden ist, so dass die darauf beruhenden Zahlungen nachgelagert zu besteuern sind. Nachdem das FA noch positive Einkünfte in Höhe von 48.702 € in den Einkommensteuerbescheid für das streitgegenständliche Jahr noch positive Einkünfte angesetzt hatte, reduzierte es diese auf 26.755 € (jeweils vor Abzug des Werbungskostenpauschbetrags) in der Einspruchsentscheidung. Über die Berechnungsmethode besteht kein Streit.

Gericht entscheidet: Rentenvorsorgeplan wird auf Auszahlung besteuert

Im streitgegenständlichen Fall sind diese Einkünfte - wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat - nach Satz 2 der Vorschrift in Höhe der Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlung erhalten.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass nur die Differenz zwischen der Zahlung aus dem "401(k)- pensions plan" und der Summe der hierauf in den USA gezahlten Beiträge der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegt. Für die abweichende Auffassung des Finanzamtes gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift des Einkommensteuergesetzes verwirklicht den Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung von (Alters-)Einkünften. Entsprechend der Steuerfreiheit bzw. Förderung von Beiträgen und Einzahlungen sowie der Freistellung von Erträgen und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem jeweiligen Vertrag oder Rentensystem erst in der Auszahlungsphase - und zwar in voller Höhe - besteuert. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers beruht die nachgelagerte Besteuerung auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Die gegenteilige Auffassung des Finanzamts ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Wortsinn der Vorschrift vereinbar. Sollte Ihr Steuerbescheid im Widerspruch zu diesem Urteil stehen: Einspruch einlegen!

Tagged under: Private Steuern,
Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies für Authentifikation, Kontaktformulare und viele andere Funktionen. Ohne Cookies wird die Website nicht vollständig funktionieren! Die Cookies werden auf Ihrem Gerät gespeichert. Erteilen Sie hierfür Ihre Zustimmung?