• Zugriffe: 1180

Zulässigkeit einer Klage nur eines Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung

Wenn nur ein Ehegatte gegen den gemeinsamen Steuerbescheid Klage erhebt und der Bescheid für den anderen Ehegatten bestandskräftig wird und die Steuer bereits gezahlt wurde, kann dem Kläger die Weiterverfolgung vor Gericht versagt werden? Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az. VIII R 16/20) Klarheit in dieses Durcheinander gebracht.

Steuerklage einer Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung möglich

Klage von nur einem Ehegatten erhoben

Der Ehemann erzielte in den Streitjahren (2013 bis 2016) neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seine gemeinsam mit ihm veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Beide Ehegatten legten gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch ein.

Nachdem die Einsprüche abgelehnt wurden, erhob nur der Ehemann Klage vor Gericht. Er erklärte, dass die Klage nur von ihm erhoben wurde, da sie nur sein Einkommen und nicht das seiner Frau betraf.

Die erste Instanz wies die Klage als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung, dem Ehemann fehle die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis, da er die beantragte Steuererstattung nicht mehr erhalten könne. Selbst wenn der Ehemann vor Gericht obsiegen sollte, würde er für die rechtskräftig festgesetzte höhere Steuer gegenüber seiner Ehefrau (gesamtschuldnerisch) haften.

Alleinstehender Ehegatte hat das Recht zu klagen

Nach §40 II FGO ist eine Anfechtungsklage, wie sie hier vorliegt, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Klagebefugnis des Ehemannes entfällt nicht deshalb, weil (wie das FG zu Unrecht meint) die an die Ehefrau ergangenen Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind und der Ehemann für die Steuerschulden als Gesamtschuldner haftet (§44 I AO). Denn trotz der Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten verfahrensrechtlich selbständige Rechtssubjekte. Jeder Ehegatte ist Steuerschuldner und Adressat des Steuerbescheids. Ob eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, beurteilt sich daher allein nach der Veranlagung des jeweiligen Ehegatten (hier des Ehemannes). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich eigenständigen Steuerverwaltungsakt.

Rechtsschutzinteresse wegen möglicher Steuererstattung

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits dann, wenn ein Rechtsvorteil in Form eines Steuererstattungsanspruchs nicht von vornherein zu verneinen ist. Dies ist hier der Fall. Der Ehemann muss den Steuerbescheid anfechten (§218 I AO). Die Frage ist: Kann das Finanzamt dem Ehemann im Erhebungsverfahren die Auszahlung eines Guthabens verweigern, weil einem Erstattungsanspruch ein Anspruch aus Mithaftung entgegenstehen könnte? Beide Ehegatten sind gemeinsam veranlagt worden. Dies wird mit einem Abrechnungsbescheid entschieden (§218 II 2 AO). Dieser Ansatz ergibt sich aus der herrschenden Rechtsprechung. Das gilt auch für den Fall, dass der Ehemann obsiegen sollte. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau könnte eine Änderung des ihr gegenüber ergangenen, bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses verlangen (§175 I Nr. 2 AO). In diesem Fall konnte dieser Steuerbescheid ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Ähnliche Artikel:

Absetzbarkeit von US-Rentenvorsorgeplänen -- "401(k) pension plan"

Kindergeld mit inländischen Einkommen trotz Wohnsitzes im Ausland

 

Tagged under: Private Steuern,
Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies für Authentifikation, Kontaktformulare und viele andere Funktionen. Ohne Cookies wird die Website nicht vollständig funktionieren! Die Cookies werden auf Ihrem Gerät gespeichert. Erteilen Sie hierfür Ihre Zustimmung?