Monopol der Bundesagentur für Arbeit auf Rekrutierung und Platzierung anwendbar auf innerbetriebliche Schulungen

Eine Krankenschwester wollte sich von einem Ausbildungsbetrieb in Deutschland zur Altenpflegerin ausbilden lassen. Die Einwanderungsbehörde beanstandete ihren Antrag, weil sie die Anwerbung als illegal ansah da die Bundesagentur für Arbeit nicht den Zusammenhang zwischen der Schule und der Klägerin herstellen konnte. Da sie mit dieser Entscheidung nicht zufrieden war, zog sie vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. November 2019 sein Urteil gefällt (Az. 1C4t.18).

Ausländische Krankenschwester Aus- und Weiterzubildung in Deutschland: Arbeitsamt entscheidet über Visum

Krankenschwester will betriebliche Ausbildung in Deutschland

Frau Yaounde aus Kamerun beantragte ein Einreisevisum zum Zwecke einer betrieblichen Ausbildung zur Altenpflegerin in der Bundesrepublik Deutschland. Sie legte als Teil ihres Visumantrags einen Ausbildungsvertrag mit der GmbH zur Ausbildung als Altenpflegerin in Deutschland bei.

Krankenschwester für betriebliche Ausbildung abgelehnt

Nach Anhörung des Antragstellers hat die Botschaft den Antrag abgelehnt. In der Remonstration der Antragstellerin wurde argumentiert, der Kurs sei von der privaten Berufsfachschule vermittelt worden sei. Die Remonstration führte wiederum zur Ablehnung, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich tatsächlich als Altenpflegerin ausbilden lassen wollte.

Betriebliche Ausbildung fällt auch unter das Einstellungsmonopol

Mit Urteil vom 25. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Visum zu Ausbildungszwecken gemäß § 6 Abs. 3 cl. 1 und 2 i.V.m. i.V.m. §§ 5, 17 Abs. 1 AufenthG.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 6 III, § 17 I 1 AufenthG lagen nicht vor. Die von der Klägerin angestrebte Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zur Altenpflegerin fällt unter §17 AufenthG. Die Behörde argumentierte - neben anderen Formalien -, dass eine solche Beschäftigung wegen des Anwerbe- und Vermittlungsverbots des §38 BeschV unzulässig sei. Diese Vorschrift bestimmt, dass Personen aus bestimmten Ländern, wie von der Weltgesundheitsorganisation festgelelgt, für die Anwerbung von Privatpersonen verboten sind. Ein Anwerbungsmonopol wird stattdessen der Bundesagentur für Arbeit eingeräumt.

Frau Yoanda argumentierte, sie sei nicht rekrutiert wurde, um zu arbeiten, sondern um von der Schule ausgebildet zu werden. Sie räumte ein, dass die Ausbildung Praktika beinhaltet, aber das Arbeiten im Gegensatz zum Lernen nicht der Schwerpunkt ihres Einsatzes war. Das Gesetz verbietet nur die Anwerbung von Arbeit.

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist. Es liege kein Gesetzesverstoß vor. Nach § 17 I 1 i. V. m. § 39 I 1 AufenthG muss eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Fortbildung von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Es gibt keine einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung oder nationales Recht, wonach die angestrebte Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegerin ist auch nicht unter den gesetzlichen Beispielen aufgeführt, für die die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt, oder als nicht erforderlich bestimmt hat.

Selbst wenn die Auszubildenden unter dem weiten Begriff "Gesundheitspersonal" in der englischsprachigen Originalfassung des Kodexes fallen, kann der nationale Gesetzgeber von den WHO Richtlinien abweichen, da diese nicht rechtsverbindlich sind. Darüber hinaus entzieht die Rekrutierung und Vermittlung von betrieblicher Ausbildung in Deutschland nur dem Herkunfstsland Gesundheitspersonal  und schwächt möglicherweise das das dortige Gesundheitssystem, wenn der Auszubildende dem Gesundheitssystem im Herkunftsland ohne die Anwerbung und Vermittlung zur Verfügung stünde. Andererseits ist die betriebliche Ausbildung in Deutschland inzwischen gesetzlich an eine Bleibeperspektive gekoppelt, was einer Rückkehr nach einem erfolgreichen Abschluss entgegenwirkt. Ein Wille des Gesetzgebers gegen die Einbeziehung der Ausbildung in das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol des §38 BeschV kann bei Erlass der Verordnung nicht festgestellt werden.

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