Freizügigkeitsrecht für nicht arbeitenden Elternteil

Die örtliche Einwanderungsbehörde verweigerte dem kosovarischen Vater eines rumänischen Kindes eine Arbeitserlaubnis und hinderte so das Kind daran, sein Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen. Darf das sein? Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 (BVerwG 1 C 27.19) die Rechte und Pflichten in diesem Fall geklärt.

Werdender Vater von EU Kind hat Freizügigkeitsrecht

Der kosovarische Kläger möchte ein Freizügigkeitsrecht genießen und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltskarte. Er war zunächst mit einer Deutschen verheiratet, heiratete aber nach der Scheidung eine Rumänin, mit der er ein gemeinsames Kind haben wollte. Seine neue Frau war nur schwanger und hatte noch nicht entbunden. Aufgrund dieser Mitteilung verkürzte die Einwanderungsbehörde seine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Seine Anwesenheit wurde jedoch geduldet, ohne ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Nach der Geburt seines Kindes beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die seine Freizügigkeit dokumentiert. Er machte geltend, dass ihm dieses Recht als Vater eines Unionsbürgers zustehe. Obwohl normalerweise der Unionsbürger für den Verwandten aus einem Drittstaat sorgen muss, ist der Kläger dennoch freizügigkeitsberechtigt. Er lebe mit seiner Frau und seinem Kind in Familiengemeinschaft zusammen. Die Einkommensverhältnisse seien unerheblich, da das Kind seine Freizügigkeit von seiner Mutter ableitet.

Das Ausländeramt verkürzte jedoch rückwirkend seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Familienzusammenführung zu einem Deutschen, weil er geschieden und (noch) nicht Vater eines europäischen Kindes war.

Das Gericht entschied, dass das Recht auf Aufenthalt, das sich aus Art. 21 EUV abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf, weil die Einwanderungsbehörde einem Elternteil keine Arbeitserlaubnis erteilt hat. Wenn ein Elternteil nicht arbeiten darf, ist der finanzielle Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert. Das Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann nicht als Grund für die Verweigerung der Freizügigkeit herangezogen werden, wenn der Zusammenführende selbst nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und der nicht-europäische Elternteil aber arbeiten könnte. Unterm Strich verbietet dieses Urteil jede Art von Eingriff in ein potenzielles Recht, in einem europäischen Land zu leben - sei es für einen europäischen Bürger oder seinen direkten Verwandten. In diesem Fall bestand das Potenzial darin, dass der Kläger ein werdender Vater war. Auch das noch nicht geborene Kind hat das Recht auf ein normales Familienleben in einem anderen europäischen Mitgliedstaat. Ein Verbot für einen Elternteil eines europäischen Kindes würde dieses Recht aushebeln und kann nicht akzeptiert werden.       

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