Freizügigkeit geschiedener Paare

Wenn ein europäischer Ehepartner von seinem Drittstaatsangehörigen geschieden wird, verliert die zweite Person ihre Freizügigkeit. Kann es sein, dass die Freizügigkeit wieder hergestellt wird, wenn der europäische Ehepartner in das Wohnsitzland des Drittstaatsangehörigen zurückkehrt? Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage am 28. März 2019 entschieden (zu 1 C 9.18).

Nach Scheidung: Freizügigkeit für Nichteuropäer möglich


Der Kläger, ein nigerianischer Staatsbürger, heiratete 2008 in Griechenland einen bulgarische Staatsbürgerin. Das Paar zog später nach Deutschland, um dort zu arbeiten. Im Jahr 2014 trennte sich das Paar und die Bulgarin kehrte nach Bulgarien zurück. Im Jahr 2015 kehrte sie nach Deutschland zurück, und 2016 wurden sie offiziell geschieden. Genießt der Kläger noch die Freizügigkeit für Europäer und ihre direkten Verwandten? Wenn er seine Freizügigkeit verloren hat, hat er sie später wiedererlangt oder hat er sie dauerhaft verloren?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besagt, dass die Freizügigkeit für einen nichteuropäischen Ehepartner der den Europäer begleitet oder ihm folgt, mit der Abreise des Europäers endet. Soweit die bulgarische Frau die Freizügigkeit in Deutschland wieder genießt, genießt auch ihr Ehemann dieses Recht. Im Falle einer Scheidung kann dieser Status - unter den Voraussetzungen des §3 V Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. §13 II lit. a Richtlinie 2004/38/EG aufrecht erhalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass im Gegensatz zum innerstaatlichen Recht die eheliche Beziehung eines Paares keine zentrale Voraussetzung ist. Das deutsche Recht sieht vor, dass einem Ausländer nur der Familiennachzug zum Zwecke des Zusammenlebens - also das Zusammenleben als Ehepaar - gestattet werden kann. Das europäische Recht verlangt jedoch nicht zwingend das Zusammenleben, sondern verlangt, dass der Ehegatte den europäischen Bürger "begleitet" und "nachzieht". Dies gilt bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs (z.B. Scheinehe). Wenn also ein gemischtes europäisches Paar beschließt, nicht mehr zusammen zu leben, verliert der nichteuropäische Partner nicht automatisch seine Freizügigkeit.

Um die Situation zusammenzufassen: Der Nigerianer ist nach Deutschland eingereist, weil er die Freizügigkeit genoss, da er seine europäische Frau begleitete. Er verlor die Freizügigkeit in der Zeit, als seine Noch-Ehefrau nach Bulgarien zurückkehrte. Sein "europäischer" Status lebte in der Zeit nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und der Scheidung wieder auf - insofern als sie Freizügigkeit genoss. Nach der Scheidung ist er berechtigt, so lange zu bleiben, wie er die Voraussetzungen in §3 V Nr. 1 FreizügG/EU erfüllt. Er muss aus eigenen Gründen zum Aufenthalt berechtigt sein.

In Zusammenarbeit mit dem Ausländeramt können Sie bei der Anwendung von §2 VII 2 und §3 FreizügG mit "Schwierigkeiten" rechnen. Wenn ein Nicht-Europäer seinem europäischen Ehepartner nicht folgt oder ihn nicht begleitet, um als Familie zusammenzuleben, kann diese Person ihre Freizügigkeit verlieren. Dies wird derzeit in §2 VII 2 und §3 FreizügG mitgeteilt. Da dies im Widerspruch zum europäischen Recht steht, ist diese Bestimmung rechtswidrig und soll nicht umgesetzt werden. Ein Hindernis bei der Bearbeitung des Gesuchs wird die Frage sein, ob der Fallentscheider dies weiß.

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