Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Geschäftsführervergütung

Hat die Gesellschafterversammlung die Verantwortung für den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gesellschaft, wenn ein Dritter beteiligt ist? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof am 14. Mai 2019 beantwortet (Az. II ZR 299/17).

Geschäftsführergehalt wird von Gesellschaftern entschieden

Geschäftsführer einer Gesellschaft soll als Geschäftsführer einer zweiten Gesellschaft agieren

Der Geschäftsführer der D GmbH hatte mit der klagenden S GmbH eine Vereinbarung getroffen, wonach die D GmbH der S GmbH einen Mitarbeiter zur Verfügung stellte, der als zusätzlicher Geschäftsführer der S GmbH fungieren sollte. Der Gegenstand dieser Vereinbarung war auch die Vergütung für die Tätigkeit dieses Geschäftsführers. Der Geschäftsführer der S GmbH hatte den Vertrag abgeschlossen. Die Gesellschafter der S GmbH waren an der Aushandlung des Vertrages nicht beteiligt.

Zuständigkeit der Gesellschafter für Geschäftsführergehalt

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit zwei praxisrelevanten Fragen des GmbH-Rechts auseinandergesetzt:

  1. die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Vereinbarungen über die Beschäftigung und Vergütung von Geschäftsführern
    und
  2. die Rechtsfähigkeit der GmbH nach Abberufung ihres Geschäftsführers.

Der BGH entschied, dass die Vereinbarung, des Geschäftsführers der D GmbH gegenüber der S GmbH unwirksam war. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist allein zuständig für den Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung eines Geschäftsführers. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Nichts anderes gilt für die Vereinbarung mit einem Dritten (hier: D GmbH), der Arbeitnehmer zum Zwecke der Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten für eine GmbH abstellt.

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Bestellung, Abberufung und Entlastung sowie die Vergütung der Geschäftsführer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei um die sogenannte "Annexkompetenz" der Gesellschafter. Mit anderen Worten: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft vertritt die Gesellschaft im täglichen Geschäft, aber in internen Angelegenheiten haben die Gesellschafter das Sagen.

Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Geschäftsführer

In diesem Urteil hat sich der BGH auch mit der Rechtsfähigkeit einer GmbH (nämlich der S GmbH), deren einziger Geschäftsführer vor der Klageerhebung abberufen worden war, beschäftigt. Ohne einen Geschäftsführer ist die S GmbH nicht handlungsfähig. Die S GmbH und eine Vorinstanz vertraten dagegen die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Abberufung wirksam war oder nicht. Denn der angeblich abberufene Geschäftsführer sei ohnehin noch im Handelsregister eingetragen.

Der BGH entschied, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig ist. Vielmehr werde die Abberufung bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer wirksam. Die anschließende Eintragung im Handelsregister sei lediglich deklaratorisch.

Das weitere Argument der S GmbH, sie habe im guten Glauben gehandelt, sei nicht stichhaltig. Sie könne sich nicht auf den Gutglaubensschutz nach § 15 HGB berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz Dritter dient. Dritte dürfen sich auf den Inhalt des Handelsregisters voll verlassen - es sei denn, sie wissen es besser. Hier geht es aber um die S GmbH selbst.

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