Berechtigung von Minderheitsgesellschafter zur Geltendmachung von Ansprüchen angestellter Geschäftsführer

Ist der Gesellschafter einer Gesellschaft in der Lage, Schadensersatzansprüche gegen einen angestellten Geschäftsführer zugunsten seiner Gesellschaft geltend zu machen? Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 (zu II ZR 50/20) entschieden.

Minderheitengesellschafter können nicht alleine gegen Geschäftsführer klagen

Einer von zwei Gesellschaftern will Schadenersatz

An einer GmbH in Liquidation waren zwei Gesellschafter beteiligt; ein Gesellschafter hielt 80 % der Anteile, der andere - der spätere Kläger - 20 % der Anteile. Darüber hinaus hatte die GmbH einen Geschäftsführer, der keine Anteile an der Gesellschaft besaß.

Der Geschäftsführer hatte für die GmbH uneinbringliche Forderungen in Höhe eines fast siebenstelligen Betrages geschaffen. Der Minderheitsgesellschafter klagte vor Gericht, um im Namen der GmbH vom Geschäftsführer Schadensersatz für diese wertlosen Forderungen zu verlangen. Der BGH entschied in der Revision hiergegen.

Berechtigung der Gesellschafterversammlung zur Geltendmachung von Ansprüchen

Die Revision war erfolgreich. Nach Ansicht des BGH war die Klage des Minderheitsgesellschafters unbegründet. Er könne keine Ansprüche im Namen der GmbH gegen einen Geschäftsführer geltend machen, weil er allein handele. Er müsse sich an seine Mitgesellschafter wenden. Verweigern seine Mitgesellschafter die Zusammenarbeit, kann dem mit Anfechtungs- und Beschlussklagen begegnet werden.

Praxishinweis

Im Prinzip geht es beim BGH zwar um eine prozessuale Frage - das Klagerecht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen angestellten Geschäftsführer. Die Bedeutung des Urteils für die Praxis ist jedoch nicht zu unterschätzen, denn es zeigt Ihnen, dass es bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer auf Details und ein sorgfältiges Vorgehen ankommt. Nur die Gesellschafterversammlung kann die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers beschließen und einen Gesellschafter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.

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