Unzureichende Deutschkenntnisse des Zahnarztes automatische Gefährdung der Approbation

Die Zahnärztekammer suspendierte die Approbation des Klägers, weil sein Deutsch angeblich nicht den Erwartungen der Kammer entsprach. Seine Sprechqualität und seine Fachsprache seien nicht fehlerfrei. Das OVG Nordrhein-Westfalen urteilte in diesem Streit am 08. Oktober 2018 (AtkZ 13 B 1234/18).

Ausländischer Zahnarzt Mangelnde Sprachkenntnisse führt nicht automatisch zu Verlust der Approbation

Im April 2018, hat die zuständige Zahnärztekammer die sofortige Aussetzung der Zulassung des klagenden Zahnarztes angeordnet. Begründet wurde dies mit der Behauptung "unzureichender Deutschkenntnisse" seitens der Kammer. Der Zahnarzt hielt die Anordnung für unrechtmäßig. Er erhob daher eine Beschwerde gegen die Entscheidung und beantragte auch die Aufhebung der Anordnung über die sofortige Aussetzung seiner Lizenz. Er trug vor, seit 1992 beschwerdefrei als Zahnarzt tätig zu sein. Seine Kammer lehnte seinen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage stattgegeben, so dass der Zahnarzt eine Beschwerde einreichte.

Unangemessene sofortige Suspendierung

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied sich zugunsten des Zahnarzts und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Anordnung der sofortigen Aussetzung der Zulassung war überhaupt nicht gerechtfertigt.

Deutsche Sprachkenntnisse zur Behandlung von Patienten

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG kann die Einschränkung eine zahnärztliche Approbation angeordnet werden, wenn sich herausstellt, dass der Zahnarzt nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse für die Ausübung des Berufs in Deutschland verfügt – wie es das Gesetz verlangt. Sprachkenntnisse sind erforderlich, um die Gesundheit der Patienten, insbesondere auf eine sorgfältige, detaillierte Anamnese, auf Patienten über die Krankheit zu informieren, die bei ihnen diagnostiziert wurde, und die verschiedenen Aspekte des Behandlungsverlaufs beschreiben, vor Gefahren zu schützen.

Lücke in der Evidenz des Patientenrisikos

Entsprechend §5 I Nr. 4 Gesetz über die Praxis der Zahnheilkunde (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, ZHG), a Die Zahnarztlizenz kann ausgesetzt werden, wenn ihm "erforderliche Kenntnisse über Deutsch" im Sinne des Gesetzes. Dies setzt voraus, dass die Sprachbarriere eine Bedrohung für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Patienten des Zahnarztes darstellen wird. Die Gericht entschied, dass eine Aussetzung der Zulassung eines Ausländers nicht mit sofortiger Wirkung zu suspendieren ist, wenn der Zahnarzt jahrelang ohne Beschwerden gearbeitet hat.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, es gibt jedoch keine Hinweise auf ein zu befürchtendes spezifisches Patientenrisiko aufgrund sprachlicher Probleme. Seit 1992 arbeitet dieser Zahnarzt in seinem eigenen Praxis, derzeit mit fünf Mitarbeitern, ohne dass es zu Beschwerden kam. Darüber hinaus wird seine Praxis hauptsächlich von arabischen und kurdischen Patienten besucht. Mit diesem Hintergrund erscheint die sofortige Aussetzung der Genehmigung als unzulässiger Eingriff in das Recht des Zahnarztes auf freie Berufswahl (Art. 12 I GG).

Anmerkung

Dies ist ein weiteres Beispiel, bei dem Sachbearbeiter bzw. untere Richter ihre Fähigkeit beweisen, über den Tellerrand hinaus zu schauen. Die entscheidenden Person im Inneren der Kammer fehlte die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass dieser Zahnarzt sich weniger spezialisiert hat auf bestimmte Gebiete der Medizin, sondern mehr um seine Zielkundschaft herum.

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