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Beschränkungen von Nationalitäten für Angehörige der Gesundheitsberufe

Das Gesetz verbietet die Vermittlung von Arbeitsplätzen in der Gesundheitsbranche für bestimmte Nationalitäten. Dies entspricht den Standards der WHO, um die Abwanderung von Fachkräften aus bestimmten Ländern zu verhindern. Im deutschen Recht ist dies in §38 BeschV kodifiziert. Die Einschränkungen gelten für folgende  Nationalitäten:

  • Äquatorialguinea
  • Äthiopien
  • Afghanistan
  • Angola
  • Bangladesch
  • Benin
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Djibouti
  • Elfenbeinküste
  • Eritrea
  • Gabun
  • Gambia
  • Ghana
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Haiti
  • Jemen
  • Kamerun
  • Kiribati
  • Komoren
  • Kongo (Democratic Republik)
  • Kongo (Republik)
  • Laos
  • Lesotho
  • Liberia
  • Madagaskar
  • Malawi
  • Mali
  • Mauretanien
  • Mikronesien (Föderierten Staaten von)
  • Mosambik
  • Nepal
  • Niger
  • Nigeria
  • Pakistan
  • Papua-Neuguinea
  • Ruanda
  • Salomonen
  • Sambia
  • Samoa
  • Senegal
  • Sierra Leone
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan
  • Südsudan
  • Tansania
  • Timor-Leste
  • Togo
  • Tschad
  • Tuvalu
  • Uganda
  • Vanuatu
  • Zentralafrikanische Republik

Vermutlich möchten Sie wissen, was genau eingeschränkt ist. Ganz einfach. Keine Privatperson oder Unternehmen darf in Deutschland Personen für diesen Bereich anwerben. Diese Anwerbung ist ausschließlich der ZAV vorbehalten. Dieses Verbot wird strikt umgesetzt, also lassen Sie sich am besten nicht in Versuchung führen. Wir können Ihnen mit einer Erstberatung weiterhelfen, wenn die Behörden nur noch mehr Fragen und keine Antworten liefern.

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