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Beschränkungen von Nationalitäten für Angehörige der Gesundheitsberufe
Das Gesetz verbietet die Vermittlung von Arbeitsplätzen in der Gesundheitsbranche für bestimmte Nationalitäten. Dies entspricht den Standards der WHO, um die Abwanderung von Fachkräften aus bestimmten Ländern zu verhindern. Im deutschen Recht ist dies in §38 BeschV kodifiziert. Die Einschränkungen gelten für folgende Nationalitäten:
- Äquatorialguinea
- Äthiopien
- Afghanistan
- Angola
- Bangladesch
- Benin
- Burkina Faso
- Burundi
- Djibouti
- Elfenbeinküste
- Eritrea
- Gabun
- Gambia
- Ghana
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Jemen
- Kamerun
- Kiribati
- Komoren
- Kongo (Democratic Republik)
- Kongo (Republik)
- Laos
- Lesotho
- Liberia
- Madagaskar
- Malawi
- Mali
- Mauretanien
- Mikronesien (Föderierten Staaten von)
- Mosambik
- Nepal
- Niger
- Nigeria
- Pakistan
- Papua-Neuguinea
- Ruanda
- Salomonen
- Sambia
- Samoa
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia
- Sudan
- Südsudan
- Tansania
- Timor-Leste
- Togo
- Tschad
- Tuvalu
- Uganda
- Vanuatu
- Zentralafrikanische Republik
Vermutlich möchten Sie wissen, was genau eingeschränkt ist. Ganz einfach. Keine Privatperson oder kein Unternehmen darf in Deutschland Personen für diesen Bereich anwerben. Diese Anwerbung ist ausschließlich der ZAV vorbehalten. Dieses Verbot wird strikt umgesetzt; daher lassen Sie sich am besten nicht in Versuchung führen. Wir können Ihnen bei einer Beratung weiterhelfen, wenn die Behörden nur noch mehr Fragen stellen und keine Antworten liefern.