Genehmigungspflichtige Gewerbe

Genehmigungspflichtige Gewerbe

Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit beginnen, sei es als Einzelperson oder als Unternehmen, erfordern bestimmte Geschäftsbereiche eine Genehmigung aber einige nur eine Registrierung. Klingt verwirrend, lassen Sie uns das Geheimnis der Betriebserlaubnis lüften.

Was sind die allgemeinen Regeln? Die allgemeine Regel ist, dass Sie frei sind, jedes gewünschte Gewerbe zu führen – d.h. ohne Erlaubnis. Alle Gewerbetreibenden mit einer physikalischen Betriebsstätte müssen ihre Geschäfte zumindest anmelden – egal ob eine Erlaubnis benötigt wird. Bei "gefährlichen" Gewerbezweigen benötigen Sie noch eine Betriebserlaubnis. Wenn eine Erlaubnis benötigt wird, dann müssen Sie Ihr Unternehmen zuvor beim Gewerbeamt ihrer Gemeinde angemeldet haben. Die folgende Liste zeigt Beispiele, bei denen - neben der Registrierung beim Gewerbeamt - auch eine Genehmigung erforderlich ist. Diese Liste ist nicht abschließend.

Abfallentsorgungsanlage

§31 I Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i.V.m. §4 Bundesimmissionsschutzgesetz

Abfalltransport und -sammlung

§49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; §1 Transportgenehmigungsverordnung

Abschleppdienste

für nicht reparaturbedürftige Fahrzeuge: §3 Güterkraftverkehrsgesetz

Altersheim

§12 HeimG (Meldepflicht)

Apotheken

§8 Gesetz über das Apothekenwesen
darf nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden!

Arbeitnehmerüberlassung

§§1 ff. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Auktionen

§34 b Gewerbeordnung

Auswanderungsberatung

§1 Auswandererschutzgesetz

Bahnunternehmen

Infrastruktur / Betrieb: §6 Allgemeines Eisenbahngesetz

Banken

§§1 I S2, 32 Kreditwesengesetz Eintrag in das Handelsregister erfolgt nur nachdem die Genehmigung dem Registergericht vorgelegt wurde, §43 Kreditwesengesetz

Bars, Kneipen die alkoholische Getränke servieren

§2 Gaststättengesetz

Beherbergungsbetriebe

(mit mehr als 8 Gästebetten) §2 IV Gaststättengesetz

Bergbau, Aufspüren von Bodenschätzen

§§6 ff. Bundesbergbaugesetz

Beteiligungen an Unternehmen

§1 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Buchhaltungsunternehmen

§§1 III, 28 ff. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WiPrO) bei regionaler Wirtschaftsprüferkammer; vorausgesetzt Sie haben keine deutsche Ausbildung, kann die Genehmigung ausschließlich für Ihr Heimatrecht gelten

Einrichtung mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zum Öffnen und Betreiben

§4 Bundesimmissionsschutzgesetz

Entsorgungsstellen

§31 II Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Schausteller

§33 a Gewerbeordnung

Fahrschule

§10 I Fahrlehrergesetz

Fährbetrieb

§39 I Landeswassergesetz der Bundesländer

Fernunterricht

§12 Fernunterrichtsschutzgesetz

Finanzdienstleistungen

§§1 I a, 32 Kreditwesengesetz

Gentechnische Anlagen

§8 Gentechnikgesetz

Gifte, Handel mit Gift

  • §4 I, II Chemikaliengesetz: Registrierung erforderlich, bevor neue Stoffe in den Handel gebracht werden
  • §12 a Chemikaliengesetz: Registrierung erforderlich, bevor neue biozide Substanzen in den Handel gebracht werden

Handwerk

§§1, 7 Handwerksordnung Eintrag in die Handwerksrolle; Unternehmen müssen eine schriftliche Zusage über den Eintrag in die Handwerksrolle nachweisen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen werden.

Heilpraktiker

§1 I Heilpraktiker Gesetz Zulassung bei der Landesärztekammer

Immobilien-Entwicklung

§34 c II Nr. 2 a und b Gewerbeordnung

Inkassobüros

§1 I S2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz

Investmentgesellschaften

§20 Kapitalanlagegesetzbuch

Kernkraftwerke, Lagerung von Kernbrennstoffen

§§6, 7 Atomgesetz

Krankenhäuser, Allgemeinmedizin und Mutterschaft

§30 Gewerbeordnung

Kreditvermittlung

§34 c I Nr. 1 b Gewerbeordnung

Lotterien

§§1 ff. Lotterieverordnung der Bundesländer

Luftfahrt

  • §6 Luftverkehrsgesetz (Flughäfen)
  • §§20, 21 Luftverkehrsgesetz (Beförderer)

Makler, Immobilienmakler

§34 c I Nr. 1 a Gewerbeordnung

Personenbeförderung (Taxis, Bus, usw.)

§2 Personenbeförderungsgesetz

Pfandleiher

§34 Gewerbeordnung

Pharmazeutika

  • §13 Arzneimittelgesetz (Produktion)
  • §52 a Arzneimittelgesetz (Großhandel)
  • §72 Arzneimittelgesetz (Import & Export)

Piercing Studio

§1 I Heilpraktikergesetz

Post-Dienstleistungen (Briefweiterleitung)

§5 I Postgesetz

Rechtsberatung; Rechtsgeschäfte von Dritten

§§59 c ff BRAO; Art. 1 §1 Rechtsberatungsgesetz

Reisebranche

§§55 ff. Gewerbeordnung

Reisende Darsteller / Schausteller

§55 I Nr. 2 Gewerbeordnung

Sicherheitsindustrie

§34 a Gewerbeordnung

Spielbanken

§§1 ff. Spielbankengesetz der Bundesländer

Spielgeräte und Spiele mit der Möglichkeit zu gewinnen

§§33 c, 33 d Gewerbeordnung

Spielhallen, Spielautomaten

§33 i Gewerbeordnung

Sprengstoffe: Handhabung, Verkauf und Transport

§§7, 27 Sprengstoffgesetz

Steuerberatungsunternehmen

§§32 III, 49 ff. Steuerberatungsgesetz
Anerkennung bei der Gründung erforderlich

Straßentransport

§3 Güterkraftverkehrsgesetz

Tankstellen

§13 I Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung

Telekommunikation

§6 I Telekommunikationsgesetz

Tierversuche

§8 Tierschutzgesetz

Versicherungsgesellschaften

§5 Versicherungsaufsichtsgesetz; eine Versicherung ist nach §7 VAG als GmbH nicht zulässig

Versicherungsmakler

§34 d I GewO

Waffen

Für alle genannten Geschäftsbereiche ist eine Genehmigung erforderlich:

  • Produktion und Handel §21 Waffengesetz
  • Betreiben von Schießständen §27 Waffengesetz
  • Herstellung und Handel von Kriegswaffen §§2 ff. Kriegswaffenkontrollgesetz

Warentermingeschäfte

§32 Kreditwesengesetz

Vergessen Sie nicht, für die Beantragung einer Erlaubnis müssen Sie Ihr Unternehmen zuvor beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde angemeldet haben. Wenn Sie zuerst eine Erlaubnis beantragen, ohne sich registriert zu haben, können Sie mit einer Geldbuße belegt werden. Gerade wenn Sie es eilig haben, registrieren Sie sich und beantragen Sie gleichzeitig die Erlaubnis.

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