Einbürgerung trotz unzureichender Deutsch-Kenntnisse

Wie gut muss Ihr Deutsch sein, wenn Sie einen Einbürgerungsantrag stellen? Denn niemand kann ernsthaft erwarten, dass Sie kommunizieren wie Otto in seinem berühmt-berüchtigten Sketch “English for Runaways / Englisch für Fortgeschrittene” aber es würde auch niemanden stören. Sie haben Recht, wenn Sie davon ausgehen, dass B1 ausreichend ist, aber gilt das für alle sprachlichen Bereiche? Das OVG Münster hat die Anforderungen mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 19 A 2379/18) präzisiert.

Ohne  ausreichende Schreibkenntnisse in Deutsch keine Einbürgerung

Syrer schreibt nicht gut genug

Der Kläger ist ein syrischer Staatsangehöriger, der seit 2003 in Deutschland lebt und eine Einbürgerung anstrebt. Die Einbürgerungsbehörde lehnte seinen Antrag unter anderem mit der Begründung ab, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit der Begründung ab, dass er die für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen habe. Bei dem zuletzt abgelegten Deutschtest für Zuwanderer hatte der Kläger in den Kompetenzbereichen Hören/Lesen und Sprechen das Ergebnis B1 erreicht. Im Bereich des Schreibens war ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden.

Unzureichende deutsche Sprachkenntnisse

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Nach Auffassung des OVG setzt die Einbürgerung voraus, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Punkt. Dies ist der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung für das Deutsch-Zertifikat (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Sind seine schriftlichen Kenntnisse geringer als B1, dann verfügt er nicht über die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse.

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