Kindergeld trotz ausländischen Wohnsitzes aber mit inländischen Einkommen

Wenn ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland inländische Einkünfte aus Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung eines inländischen Grundstücks Anspruch auf zum Bezug von Kindergeld? Der Bundesfinanzhof hat diese spannende Frage am 23. März 2021 beantwortet (Az. III R 11/20, veröffentlicht am 29. Juli 2021).

Kindergeld bei Einkommen in Deutschland trotz Wohnsitz im Ausland

Eltern im Ausland mit inländischen Mieteinnahmen

Die Klägerin, die Mutter einer Tochter, vermietete ihr Hotel und erzielte daraus im Oktober 2015 gewerbliche Einkünfte. 2015. Im Mai 2016 meldete sie sich bei der Gemeinde mit einer neuen Adresse in Italien ab. Sie hatte in diesen Jahren Kindergeld bezogen. Jahren. Aufgrund ihrer Abmeldung stornierte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Tochter für die Monate Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 und wollte die zu Unrecht gezahlten Leistungen erstattet bekommen.  

Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Zeitraum des Mietverhältnisses

Der Kläger ist unstreitig kein inländischer Steuerpflichtiger und auch nicht mehr in Deutschland ansässig. Allerdings ist dies nicht relevant. Sie hat Anspruch auf Kindergeld nach §62 I 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 III EStG seien erfüllt. Ausweislich ihrer Jahresabschlüsse hatte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland gemäß §49 I Nr. 2 EStG erzielt. Die vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen/Streitfragen konnten offen gelassen werden, weil der Einkommensteuerbescheid für den Kindergeldanspruch für den Kindergeldanspruch bindend ist, es sei denn, er beruht auf unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen. Es kommt lediglich darauf an, dass für ein bestimmter Monat ein Steuerpflichtiger geschäftlich aktiv war, um Kindergeld zu bekommen.

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