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Ausländerbehörde verbietet zu Unrecht online Studiengänge
Darf das Ausländeramt ein reines Präsenzstudium verlangen? Ein kenianischer Student will seine Aufenthaltserlaubnis zum Studium verlängern. Die Ausländerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, der Aufenthaltstitel könne nur bestehen bleiben, wenn das Studium in Präsenz absolviert werde. Dem Antragsteller sah das nicht ein und klagte auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Es stellt sich damit die Frage: Darf das Ausländeramt ein Präsenzstudium zur Voraussetzung machen, obwohl § 16b AufenthG das nicht ausdrücklich sagt?
Das VG Berlin hat in seinem Beschluss vom 20.3.2026 – VG 24 L 1/26, entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass das Studium zwingend als ausschließliches Präsenzstudium ausgestaltet ist. Für die Praxis bedeutet das: Die Ausländerbehörde darf nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein Studiengang nur dann aufenthaltsrechtlich anerkannt wird, wenn er eine verpflichtende und sanktionsbewehrte Anwesenheit im Hörsaal vorsieht. Zumindest für den Fall, dass der Studierende im Rahmen eines Vollzeitstudiums an den angebotenen Präsenzveranstaltungen tatsächlich teilnimmt, genügt er dem Erfordernis, sich gerade zum Zweck des Vollzeitstudiums in der Bundesrepublik aufzuhalten. Entscheidend ist, dass das Studium den Hauptanlass für den Aufenthalt bildet und der Studierende tatsächlich an Präsenzveranstaltungen teilnimmt. Weitere Aktivitäten des Ausländers im Bundesgebiet sind unschädlich, solange der Hauptzweck das Studium bleibt und er ordentlich studiert. Die Kammer stützt sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, die Gesetzesbegründung und die unionsrechtlichen Vorgaben der REST-Richtlinie, die keine strengere Auslegung verlangen.
Damit stellt das Gericht klar: Maßgeblich ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu Studienzwecken erfüllt sind. Ob ein Studiengang vollständig oder teilweise online organisiert ist, reicht für sich genommen nicht aus, um den Aufenthaltstitel abzulehnen oder zu entziehen. Entscheidend ist nicht das Etikett „Präsenzstudium“, sondern die gesetzliche Grundlage.