Berechtigung des Geschäftsführers zur Eintragung der Änderung im Handelsregister
Kann ein abberufener Geschäftsführer gegen die Weigerung des Registers, einen Wechsel in der Geschäftsführung einzutragen, Widerspruch einlegen? Muss es der neu bestellte Geschäftsführer sein? Oder der Gesellschafter? Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 04.01.2021(Az. 7 W 97/20) wird hier Klarheit schaffen.
Erster Geschäftsführer abberufen und der zweite eingestellt
Die Gesellschafter einer Gesellschaft beschlossen, dass die Geschäftsführer ausgetauscht werden. Dem ersten wurde gekündigt, ein zweiter wurde eingestellt. Diese Änderungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Der neu eingestellte Geschäftsführer beantragte die Eintragung ins Register. Der Registerrichter lehnte die Eintragung jedoch ab, weil er davon ausging, dass der zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss ungültig sei. Gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichts legte der alte Geschäftsführer Beschwerde ein.
Entlassene Geschäftsführer hat Vertretungsmacht verloren
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Dem ersten Geschäftsführer fehle die Berechtigung ein Rechtsmittel einzulegen. Er wurde entlassen. Nach §59 II FamFG ist nur der Antragsteller selbst antrags- und beschwerdeberechtigt. Antragstellerin ist hier eine Kapitalgesellschaft, die von ihren Geschäftsführern vertreten wird. Da die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft handeln, sind sie antragspflichtig. Jeder entlassene Geschäftsführer hat sein Recht verloren, für seine Gesellschaft etwas bei der Geschäftsstelle einzureichen.
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