Schutz des Geschäftsführers vor unkorrekter Löschung im Handelsregister nach seiner Entlassung

Basierend auf einem Streitfall zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer, wurde der Geschäftsführer in 2015 von seinem Amt abberufen. Die Gesellschafter ließen sein Eintrag als Geschäftsführer im Handelsregister löschen. Einige Zeit später beschwerte sich der entlassene Geschäftsführer darüber, aber das Handelsregister weigerte sich, die Eintragung in seinem Sinne zu ändern. Das KG Berlin hat am 10. September 2020 eine Entscheidung in diesem Streitfall getroffen (AktZ 22 W 66/19).

Gekündigter Geschäftsführer ist vor inkorrekter Löschung im Handelregister geschützt

Löschung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer war von seinem Amt im Jahr 2015 abberufen worden und die Entlassung wurde folglich im Handelsregister ausgetragen. Später entschied jedoch ein Gericht, dass die Entlassung ungültig war. Der Geschäftsführer beantragte dann beim Handelsregister die Löschung seiner Entlassung als Geschäftsführer. Er war jedoch erfolglos. Das Registergericht lehnte die Löschung ab, weil im Jahr 2018 eine weitere - diesmal wirksame - Entlassung ausgesprochen worden war.

Das Register soll aktuelle Fakten widerspiegeln

Das KG Berlin stimmte der Meinung des Registergerichts zu. Es stellte klar, dass die Löschung eines Eintrag von Amts wegen nur berücksichtigt werden kann, wenn der Eintrag (noch) zum Zeitpunkt der Beschwerde / des Änderungsantrags nicht korrekt ist. Dies war nicht die Situation im vorliegenden Fall, da die Entlassung 2018 wirksam wurde. Zum Zeitpunkt des Löschungsantrags gab das Handelsregister somit die geltende Rechtslage zutreffend wieder.

Anmerkung

Das Urteil des KG Berlin ist richtig. Das Handelsregister soll (in erster Linie) Informationen über die aktuelle rechtliche Organisation der dort registrierten Unternehmen geben.

Gleichzeitig zeigt das Urteil des KG Berlin, dass schnelles Handeln im Fall von Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Managern besonders wichtig ist. Hätte der betreffende Geschäftsführer zum Zeitpunkt seiner (unwirksamen) Entlassung sofort reagiert, wäre die Kündigung im Handelsregister nicht berücksichtigt worden. Allerdings ist eine Klage gegen den Entlassungsbeschluss ebenso wenig geeignet, die Eintragung zu verhindern, wie dem Registergericht mitzuteilen, dass der Entlassungsbeschluss als ungültig betrachtet wird. Stattdessen muss ein Geschäftsführer, der sich seiner Entlassung widersetzt, gegebenenfalls mit Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dafür sorgen.

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